AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Maler- und Lackiererhandwerk
§ 1 Vertragsgrundlage
1. Vertragsgrundlage für von mir als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden als Auftraggeber.
2. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.
§ 2 Angebot und Preise
1 .Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Urhebers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden, bedarf aber der Genehmigung in Textform. Zuwiderhandlungen werden rechtlich verfolgt.
2. Angebote haben eine Gültigkeit von 8 Wochen ab dem Angebotsdatum.
3. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise weitere 4 Monate als Vertragspreise. Tritt danach eine wesentliche Veränderung (größer oder kleiner 0,75 %) der Preisermittlungsgrundlage im Bereich Lohnkosten ein, erhöht bzw. verringert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Vorbehaltlich eines jeder Partei zustehenden Einzelfallnachweises beträgt die Preisänderung 0,85% je 1% Lohnkostenänderung.
4. Eine Umsatzsteuererhöhung kann auch im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber weiterberechnet werden, wenn die Leistung nach Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss erbracht wird.
5. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht, d. h. die Räumlichkeiten müssen vom Auftraggeber so hergerichtet sein, dass die Arbeiten ohne Behinderung ausgeführt werden können und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechungen nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird.
6. Bei Abweichungen (z. B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
1. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor.
2. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der bestehenden Forderung an den Auftragnehmer ab.
§ 4 Witterungsbedingungen
1. Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen.
2. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist.
3. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.
§ 5 Abnahme
1. Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB.
2. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist, abnimmt.
3. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
§ 6 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung
1. Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen.
2. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechnung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet.
3. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (sogenannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lichtschalter, Steckdosen, Lüftungsöffnungen, Fliesenspiegel, Einbauschränke werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm (bei Bodenflächen von 0,5 qm) übermessen, Fußleisten und Fliesensockel bis 10 cm Höhe. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.
§ 7 Vergütung
1. Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen.
2. Die Schlusszahlung ist 10 Tage nach Rechnungszugang fällig.
3. Skonto muss gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden und wird nur dann gewährt, wenn die jeweilige Abschlag-Zahlungen und die Schluss-Zahlung innerhalb der vereinbarten Frist auf dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sind.
§ 8 Gewährleistung
1. Die Leistungen werden vertragsgerecht und nach den Allgemeinen anerkannten Regeln der Technik vom Auftragnehmer ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr.
2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). 2. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht.
3. Gewährleistung ist nicht mit Haltbarkeit gleichzusetzen. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, insbesondere witterungsbedingter Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle Beschichtungen von Holz im Außenbereich, sowie für Beschichtungen, die starken örtlichen Klimabeanspruchungen ausgesetzt sind.
4. Es gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt:
- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)
- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder
Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen.
5. Für Mängel unserer Bauleistung, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder sonstige, nicht durch uns zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haften wir nicht.
6. Erkennbare Mängel sind innerhalb von 6 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen.
§ 9 Pflege
1. Gewährleistung ist nicht mit Haltbarkeit gleichzusetzen Gewährleistung bedeutet, dass die Leistungen zum Zeitpunkt der Abnahme die vereinbarten und damit zugesicherten Eigenschaften besitzen.
§ 10 Textform
1. Vereinbarungen, die vom Inhalt der VOB Teil B und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen der Textform und der gegenseitigen textlichen Bestätigung.
§ 11 Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Vollkaufleuten für beide Teile der Ort des Betriebssitzes.
2. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
§ 12 Sonstiges
1. Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.